randschau 4/98: Krankheit und Behinderung
(Dezember 1998)
 

Magazinmeldungen:

Gebührenfreies „Qualitätstelefon“ der Deutschen Bahn AG

Ab sofort muß bzw. sollte niemand mehr seine/ihre Frusterlebnisse mit der Deutschen Bahn AG für sich behalten. Nach Angaben von „fairkehr“, der Mitgliederzeitschrift des Verkehrsclubs Deutschlands, können KundInnen der Bahn unter der kostenlosen Telefonnummer 0130/739696 Anregungen und Kritik äußern.
Fünfzig MitarbeiterInnen nehmen die Anrufe täglich zwischen 6.00 Uhr und 20.00 Uhr entgegen unf informieren auf Wunsch über die Konsequenzen der Überlegungen:
Vielleicht ändert sich ja doch mal was, wenn die Bahn oft genug mit Anrufen behinderter Menschen genervt wird!
 

Menschen mit Behinderungen als Werbeträger

Seit einigen Wochen wirbt United Colors Of Benetton mit Plakaten, auf denen z. B. ein Kind mit Down Syndrom zu sehen ist. Auch auf der Titelseite des 100seitigen Herbstkataloges (Auflage: 6,5 Millionen) ist ein Mädchen mit Down Syndrom abgedruckt.
Wie viele wissen, ist es nicht das erste Mal, daß Benetton mit seinen Werbungen Aufsehen erregen und zur Presseberichterstattung anregen: 1991 war es das Foto eines Neugeborenen, 1992 das eines sterbenden Aidskranken, irgendwann auch mal eine blutverschmierte Uniform. Mit dieser Werbestrategie, die oft zensiert, aber auch preisgekrönt wurde, macht Benetton, so die „Macher“, Ernst mit der Erkenntnis, daß Kommerz, Politik und Kunst nicht voneinander zu trennen ist.
Die jüngste Werbekampagne des Bekleidungsunternehmens führte auch bei uns in der randschau-Redaktion zu Diskussionen; unserer Meinung nach ist sie sehr zwiespältig zu beurteilen: Einerseits ist es positiv, daß behinderte Menschen so zu Werbeträgern werden - insbesondere im Modebereich, wo sonst nur Menschen mit makellosen Körpern dargestellt werden. Andererseits hat Benetton ja Kinder mit Down Syndrom gerade deshalb gewählt, weil ihr Aussehen Aufsehen erregt. So wird also der Zielvorstellung, daß Menschen mit Behinderungen in die Gesellschaft integriert sind, ein Bärendienst erwiesen.
Blättert mensch im Katalog, so ist Karin Leyrer zuzustimmen, die in der Jungle World vom 14.10.98 schreibt, daß die darin abgebildeten Fotos von insgesamt 50 weiteren Menschen (=Kindern) mit Down Syndrom hervorragend sind und Leute zu Stars machen, bei denen sonst meist weggeschaut wird. Aber auch da wieder das ‘Andererseits’: „Man sollte tunlichst vermeiden, die Texte zu lesen, die im Katalog den Bildern in glücklicherweise sehr, sehr kleiner Schrift beigefügt sind“, schreibt Leyrer im genanntem Artikel. Hier wird nämlich der positive Eindruck der Fotos wieder relativiert, da sich darin die realen Unsicherheiten und Verlogenheiten im Umgang mit Behinderung zeigen.  Extrem deutlich wird es, wenn davon die Rede ist, daß diese Behinderten eigentlich „Engel“ seien, denn sie kennen „das Böse, die Lüge und die Falschheit nicht“.
 

Positionspapier „Reform der Pflegeversicherung“

Angesichts des Regierungswechsels hat die Bundesarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik von Bündnis 90/DIE GRÜNEN ein umfangreiches Positionspapier zur Reform der Pflegeversicherung vorgelegt, das versucht, die dringendsten Unzulänglichkeiten des geltenden Pflegeversicherungsrechts zu  benennen und Vorschläge  zu deren Beseitigung macht. Stichworte hierfür sind: volle Berücksichtigung des Zeitbedarfs zur Anleitung und Beaufsichtigung - auch im Bereich der Kommunikation -, Vermeidung der „Umwidmung“ von Wohnheimen u. ä. in Pflegeeinrichtungen, Bezug  von Sachleistungen für behinderte ArbeitgeberInnen, praktikable Ausnahmen bzw. Änderungen bei der Verpflichtung, Pflegeeinsätze abrufen zu müssen und Änderungen bei den sog. Zeitkorridoren und der Abrechnungspraxis nach Leistungskomplexen (Modulen).
Kontakt: Bündnis 90 / Die Grünen, Bundesarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik, c/o  Doris Zimmer, Großbeerenstr.95, 10963 Berlin, Fax 030-2522176 bzw. Andreas Jürgens, K.-Kaltwasser-Str.27, 34121 Kassel, Tel.: 0561-9324985; Fax -4, e-mail: Andreas_Juergens@t-online.de
 

Urteile zur Pflegeversicherung

Interessanter Gerichtsbeschluß zum Verhältnis zwischen Pflegeversicherung und BSHG-Leistungen

Im Mai diesen Jahres hat sich die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Gießen mit dem Verhältnis zwischen Pflegeversicherung und BSHG-Leistungen befaßt. Zwar handelt es sich dabei nur um eine einstweilige Anordnung, aber der Beschluß ist so ausführlich begründet, so daß davon auszugehen ist, daß im anstehenden Hauptsacheverfahren nicht anders entschieden werden wird.
Im vorliegenden Fall beantragte eine Frau, deren Pflegebedarf vom Medizinischen Dienst der Krankenkasse auf 5 Stunden und 35 Minuten festgelegt wurde, ergänzend Leistungen zur Abdeckung des pflegerischen Bedarfs nach § 68 BSHG im Umfang von 9 ½ Stunden. Dies begründete sie damit, daß die im Gutachten des MDK festgelegten Zeiträume nicht ausreichend sind bzw. den realen Zeitaufwand für die pflegerischen Verrichtungen unberücksichtigt lassen und zudem verschiedene andere Tätigkeiten, die auch der Pflege zuzuordnen sind, beim MDK-Gutachten außen vor gelassen wurden. Sie führte an, daß das Kriterium des zeitlichen Mindestaufwandes für die Zuordnung in eine der Pflegestufen nötig ist, aber es im BSHG keine entsprechende Bestimmung gibt; dort muß der individuelle Hilfebedarf ohne Einschränkung von Höchstgrenzen berücksichtigt werden.

Das Gericht sah den Antrag als zulässig und begründet an. Die Begründung des Beschlusses hebt darauf ab, daß die Grundlage, auf der über Hilfe zur Pflege nach dem BSHG entschieden wird, nur in Teilen mit dem Gutachten des MDK für die Einstufung in die Pflegeversicherung übereinstimmt, weil der Pflegebedürftigkeitsbegriff bzw.  die daraus resultierende Leistungspflicht im BSHG wesentlich weiter gefaßt ist als im SGB XI. (In diesem Zusammenhang wird betont, daß die Pflegeversicherung im Gegensatz zu den Regeln  des BSHG nicht bedarfsdeckend ist und nur eine ergänzende Funktion hat.)

Die Richter untermauern ihre Auffassung mit dem Begriff  der „anderen Verrichtungen“ in § 68 Abs. 1, S. 2  BSHG; diese müssen nämlich bei der Sozialamtsleistung im Gegensatz zu den Leistungen nach dem SGB XI berücksichtigt werden. So habe der vom MDK festgestellte zeitliche Umfang der pflegerischen Tätigkeit dann keine Bindungswirkung für BSHG-Leistungen, wenn eindeutige Anhaltspunkte dafür bestehen, daß ein vom Leistungsspektrum der Grundpflege nach dem SGB XI abweichender Bedarf besteht. Dabei kann es sich um sog. pflegerische „Bedarfspositionen“ handeln, die täglich notwendig sind, aber nicht in Art oder Ausmaß vom Tätigkeitskatalog der Pflegeversicherung erfaßt werden, es müssen aber auch Hilfstätigkeiten miteinbezogen werden, die in größeren Zeitabständen erforderlich sind

Besonders beachtenswert ist m. E. auch eine Passage der Begründung, in der ausgeführt wird, daß der notwendige Zeitbedarf, den die behinderten Person zum Einkaufen benötigt, nicht mit der Begründung gekürzt werden darf, eine Pflegeperson könne dies schneller. Hierzu wird auf  § 68 Abs. 4 BSHG verwiesen, der besagt, daß der Hilfebedarf im Rahmen der Hilfe zur Pflege in der teilweisen oder vollständigen Übernahme der Verrichtungen des täglichen Lebens mit dem Ziel der eigenen Übernahme dieser Verrichtungen besteht.

(Quelle: Beschluß des Verwaltungsgerichts Gießen, Geschäftsnummer 4 G 1134/97(2) vom 12.05.98 - der Urteilstext kann gegen eine Aufwandskostenpauschale von 5 DM beim Forum selbstbestimmter Assistenz behinderter Menschen e.V., z.Hd. Elke Bartz, Nelkenweg 5, 74673 Mulfingen-Hollenbach, angefordert werden.)

 

Schutz vor Wiederholungsbegutachtung und Rückstufung

Personen, die Pflegegeld nach SGB V von der Krankenkasse erhielten (400 DM Geldleistung oder 750 DM Sachleistungen) bekamen und daher bei Einführung der Pflegeversicherung automatisch in Pflegestufe II eingruppiert wurden, dürfen nach einer Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen nicht zurückgestuft werden. Dies ist die Kernaussage eines rechtskräftigen Urteils des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 26.2.1998 (Az.: S 4 P 50/97)
Nach Auffassung des Gerichts hätte selbst die Begutachtung gar nicht stattfinden dürfen. Der Gesetzgeber nehme es, so die Urteilsbegründung, ausdrücklich in Kauf, daß diejenigen, die schon Leistungen nach dem SGB V erhielten, durch die Pflegeversicherung eventuell bevorzugt werden, wenn sie nicht die Kriterien der Pflegeversicherung erfüllen.

So wird zumindest der oben genannte Personenkreis vor Wiederholungsbegutachtung und Rückstufung geschützt, was in der Praxis seit einigen Monaten sehr häufig geschieht.

Der Urteilstext kann gegen eine Aufwandskostenpauschale von 5 DM ebenfalls angefordert werden beim Forum selbstbestimmter Assistenz behinderter Menschen e.V., z.Hd. Elke Bartz, Nelkenweg 5, 74673 Mulfingen-Hollenbach.

(Quelle: ISL E-Mail News Service, 5.10.98)

 

Begriff des nächtlichen Hilfebedarfs

Ein „beliebter“ Streitpunkt zwischen Menschen mit Behinderungen und Pflegekassen ist immer wieder, ob bei Zuerkennung von Pflegestufe III nachts wirklich Hilfsbedarf erforderlich ist. In einem Urteil (gegen das die Pflegekasse Revision einlegte) entschied das Landessozialgericht Hessen am 19.02.98 (Az. B 3 P 3/98 R), daß die Zuordnung zu Pflegestufe III selbst dann gerechtfertigt ist, wenn der regelmäßige Hilfebedarf in der Nacht nur dadurch besteht, daß eine ununterbrochene Bereitschaft der Pflegeperson zur Hilfeleistung erforderlich ist.
 
 

Sondenernährung soll aus dem Leistungskatalog der Krankenkassen herausgenommen werden

Glücklicherweise konnte erreicht werden, daß die Basisversorgung nach der neuen Sterbehilferichtlinie der Bundesärztekammer (vgl. dazu Artikel von Gerlef Gleis in diesem Heft) die Nahrungszufuhr durch eine Magensonde miteinschließt. (Der Entwurf sah dies nicht vor!)
Nun beabsichtigt der Gemeinsame Ausschuß von Krankenkassen und Kassenärztlicher Bundesvereinigung die Herausnahme der Finanzierung dieser Form der Ernährung aus dem Leistungskatalog  der Krankenkassen. Dieses Vorhaben wird damit begründet, daß es sich bei Sondenernährung -  sie kostet zwischen 600 und 900 DM pro Monat - nicht um ein erstattungsfähiges Arzneimittel, sondern um reine Nahrung handele; für Lebensmittel müsse ja jeder „Gesunde“ auch aufkommen.
Sollte in Kraft treten, was geplant ist, um Kosten einzusparen, droht den Betroffenen entweder die Einweisung ins Krankenhaus (da die Ernährungsform weiterhin im dortigen Tagessatz eingeschlossen bleibt) oder Verarmung bzw. Verhungern. Zwar sind die Sozialämter verpflichtet, SozialhilfeempfängerInnen die Kosten für die Sondenernährung zu erstatten, jedoch machen viele bekanntlich ihre Ansprüche aus Scham nicht geltend.
Zur Zeit liegen derartige Pläne wegen der heftigen Kritik, die sie ausgelöst hatten, auf Eis. Auch ist m. E. nicht zu erwarten,daß die neue Arzneimittelrichtlinie verbindlich wird, da das (jetzt grüne) Bundesgesundheitsministerium zustimmen muß.
 

Einfältigkeit des Wen-Do-Netzwerks durchbrechen

Ausgehend von der Tatsache, daß das bundesweite Wen-Do-Netzwerk ausschließlich aus weißen, deutschen, nicht-behinderten Trainerinnen besteht, lädt die Arbeitsgruppe „Vielfalt“ Frauen mit körperlichen Einschränkungen, chronisch kranke Frauen, Migrantinnen, Women of Colour, jüdische Frauen, Frauen aus der Ex-DDR und andere FrauenLesben dazu ein, Ideen zu spinnen, um diese Einfältigkeit zu durchbrechen bzw. um ein vielfältiges Ausbildungsangebot zu erfinden. Ein 0. Treffen mit 7 Frauen hat bereits stattgefunden, weitere Treffen finden am 9./10. Januar 1999 bzw. am 17./18. April 1999 statt.
Wer das Protokoll des 0. Treffens haben will oder Fragen bzw. Meinungen, Anregungen, gute Tips etc. loswerden will, kann sich bei Edith (Tel. 0521/5215474) oder bei Regina (Tel. 0521/285831) melden.
 

Peggy und Polly ‘99

Neben allem Ernsten auch mal was Humoriges: Peggy, eine junge Frau im Rollstuhl, trifft Polly, einen Außerirdischen. Mit lustigen Dialogen zwischen den beiden und dazugehörigen bunten Bildern hat der Aktionskreis behinderter Menschen e. V. aus Bielefeld einen Kalender im Format DIN A4 gestaltet, den es einfach Spaß macht durchzublättern. Er kostet 8.-- DM zzgl. Versandkosten (ab 50 Stück: 7.-- DM).
Nähere Infos und Bestellungen beim Aktionskreis behinderter Menschen e.V., c/o Wolfgang Baum, Im Brocke 14, 33649 Bielefeld, Tel.+Fax: 0521/445044.
 

Schwanger sein - ein Risiko? Informationen und Entscheidungshilfen zur vorgeburtlichen Diagnostik

Aus der Arbeit des Netzwerks gegen Selektion durch Pränataldiagnostik heraus (siehe randschau 4/95, siehe „dates“ in diesem Heft) ist vor Kurzem eine Broschüre entstanden, die über die zahlreichen Fragen im Zusammenhang mit Pränataldiagnostik informieren und zum Nachdenken anregen möchte. Die Texte sollen dazu beitragen, den eigenen Standpunkt diesem medizinischen Angebot gegenüber zu klären. Im zweiten Teil sind Informationen über die Methoden der Pränataldiagnostik sowie wichtige Adressen zu finden.
Die 35seitige Broschüre kostet 5.-- DM und ist erhältlich über den Bundesverband für Körper- und Mehrfachbehinderte, Brehmstr. 5-7, 40239 Düsseldorf, Tel. 0211/64004-11, Fax: 0221/64004-20, e-mail: bv_km@t-online.de
 

Training für Blinde und Sehbehinderte: Erfolgreich bewerben

Die Stiftung Blindenanstalt in Frankfurt/M. bietet arbeitssuchenden Sehbehinderten und Blinden kostenlose BewerberInnen-Training an. Neben der Erstellung von Bewerbungsunterlagen und der Vorbereitung auf das Vorstellungsgespräch werden rhetorische und körpersprachliche Fähigkeiten geübt. Geplant sind zunächst zwei Kurse im Frühjahr 1999.
Kontakt: Stiftung Blindenanstalt, Adlerflychtstr. 8-14, 60318 Frankfurt, Tel. 069/9551240
 

„Persönliches Budget“ für mehr Selbstbestimmung?

Seit einiger Zeit geistert der Begriff „persönliches Budget“ herum. Damit sollen Menschen mit Behinderungen in die Lage versetzt werden, die Hilfsleistungen selber einzukaufen, die sie benötigen. Ähnlich wie beim „ArbeitgeberInnenmodell“ werden sie auf diese Weise zu handelnden Subjekte und bleiben nicht Objekte, die verwaltet werden.
In den Niederlanden, wo die Idee des persönlichen Budgets seit einigen Jahren verwirklicht ist, soll es dazu dienen, daß z. B. Menschen mit einer geistigen Behinderung ermöglicht  wird zu entscheiden, ob sie ambulant betreut werden oder ihren Tag in einer WfB verbringen wollen. Das Budget soll so dazu beitragen, eine größere Angebotsvielfalt zu schaffen bzw. bestehende Angebote zu verbessern.
Nun startete das Ministerium für Arbeit, Soziales und Gesundheit in Rheinland-Pfalz unter dem Titel „Selbst bestimmen - Hilfe nach Maß für Behinderte“ ein Modellprojekt zur Erprobung des persönlichen Budgets, das bis zum Jahr 2000 in drei Landkreisen läuft. Doch wie so oft bringen deutsche Behörden es fertig, einen guten Ansatz in ihr Gegenteil zu verkehren. So ist es Ziel dieser Maßnahme, die Hilfen für behinderte Menschen auf den „konkreten persönlichen Bedarf“ zu beschränken und die bisher übliche „standardisierte Vollversorgung“ abzubauen - es geht also darum, unter dem Deckmäntelchen eines personenzentrierten Ansatzes Kosten einzusparen. (Obendrein ist ja bekannt, daß ambulante Hilfe meist teurer ist, als die (hoch)subventionierten Plätze in Einrichtungen, deren Tagessätze eben nicht dem freien Wettbewerb unterliegen. § 3a BSHG läßt grüßen!)
(Quelle: Rechtsdienst der Lebenshilfe 3/98)
 

„equate“ - ein Magazin des Europäischen Behindertenforums

Seit Beginn dieses Jahres veröffentlicht das Europäische Behindertenforum, eine nichtstaatliche Dachorganisation von 68 europäischen Nichtregierungsorganisationen und VertreterInnen nationaler Behindertenorganisationen das Magazin „equate“, das u. a. in deutsch herausgegeben wird. Die Zeitschrift soll als Plattform dienen, um aktuelle Informationen, Meinungen, Überlegungen und Vorhaben der Behindertenverbände aus den europäischen Staaten auszutauschen. Daneben informiert das Magazin über die Aktivitäten des Europäischen Behindertenforums sowie über behindertenrelevante Aktivitäten der verschiedenen Gremien der Europäischen Union und gibt somit einen Einblick über die europäischen Aktionen im Bereich Behindertenpolitik.
Bestelladresse: Europäisches Behindertenforum, Square Ambiorix 32, Box 2/A, B-1000 Brüssel, Tel. 0032/2/2824604, Fax: 0032/2/2824609, e-mail: info@edf.arc.be
(Quelle: BAR-Info 3/98)
 

Suche nach Kandidaten-Gene für Schizophrenie

Wie mittlerweile fast alle Eigenschaften, so soll auch Schizophrenie angeblich genetisch bedingt sein. Anläßlich eines Kongresses in Jena vom 1.-3.10. und dem 6. Weltkongresses psychiatrischer Genetik vom 6.-10.10. in Bonn protestierte der Bundesverband Psychiatrie-Erfahrener (BPE) e. V., die organisierte Interessenvertretung der Psychiatrie-Patienten in Deutschland, gegen diese Forschung.
In einem Flugblatt kennzeichnen sie „Schizophrenie“ als ein strategisches Etikett, der ähnlich ausgrenzente Funktion hat wie der Begriff „Jude“ zur Nazizeit. Mit dem Stigma, das Menschen auf diese Weise angeheftet werde, verleumde man sie und rechtfertige Freiheitsberaubung und Körperverletzung im Namen der Medizin. Wer heute die Kandidaten-Gene von „Schizophrenie“ präsentiere,so der BPE, hätte damals die Nasen von Juden vermessen; das Vorhaben der Forscher sei ein infamer Angriff auf die zivile Gesellschaft und das Menschenverachtenste seit den mörderischen Menschenversuchen in den KZ’s.
Kontakt: Landesverband Psychiatrie-Erfahrener in Berlin-Brandenburg, Scharnweberstr. 29, 10247 Berlin
 
 

 
 
 
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© Martin Seidler
Letzte Aktualisierung: 15.05.2003